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Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Allgemeines

Der Auftragnehmer (AN), die Firma s.it-systems erbringt für den Auftraggeber (AG) Dienstleistungen in der Informationstechnologie und im Bereich des Betriebs von Hard- und Softwarekomponenten auf Grundlage des vorstehenden Auftragschreibens. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom AN schriftlich anerkannt wurden.


2. Leistungsumfang

2.1 Der genaue Umfang der Dienstleistungen des AN ist im jeweiligen Auftragschreiben festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart, erbringt der AN die Dienstleistungen während der beim AG üblichen Geschäftszeiten. 


2.2 Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Dienstleistung bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird der AN auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot unterbreiten. 


2.3 Leistungen durch den AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim AN üblichen Geschäftszeiten, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind. 


Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. 


2.4 Sofern der AN auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge aus-schließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Der AN ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.


3. Mitwirkungs- & Beistellungspflichten des AG

3.1 Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienst-leistung erforderlich und nicht im Leistungsumfang des AN enthalten sind. 


3.2 Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur Erbringung der Dienstleistung durch den AN erforderlichen Netz-komponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom in-klusive Spitzenspannungsausgleich, Notstromver-sorgung, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze, Infrastruktur sowie allfällige sonst benötigte Ressourcen in vollem Umfang und Qualität unentgeltlich zur Verfügung. Der AG ist für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der AG für die Raum- 

und Gebäudesicherheit Sorge zu tragen. 


3.3 Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom AN zur Durch-führung des Auftrags benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der vom AN geforderten Form zur Verfügung und unterstützt den AN auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungs-beseitigung, der Koordination von Verarbeitungs-aufträgen und der Abstimmung der Dienstleistung.


3.4 Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungs-umfang des AN enthalten ist, wird der AG auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen. 


3.5 Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen vom AN erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln. 


3.6Der AG wird die dem AN übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können. 


3.7 Sofern nicht anders vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des AG 

unentgeltlich.


4. Leistungsstörungen – Gewährleistung

4.1 Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt der AN die Dienstleistungen nicht zu dem vorhergesehenen Zeitpunkt oder nur mangelhaft, d. h. mit wesent-lichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der AN verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbes-serungsarbeiten durchführt. 


4.2 Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer Verletzung der Verpflichtung des AG, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen den-noch als vertragsgemäß erbracht. Der AN wird auf Wunsch des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.


4.3 Gewährleistungsansprüche des AG setzen vor-aus, dass dieser seinen geschuldeten Unter-suchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß §§ 377, 378 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist, so-fern es sich beim AG um ein Unternehmer handelt. 


4.4 Bei Mängeln des Liefergegenstandes hat der AG ein Recht auf Mangelbeseitigung. Zur Neulieferung ist der AN nicht verpflichtet. Der AN ist darüber hinaus berechtigt, die Mängelbeseitigung zu ver-weigern, wenn sie für ihn mit einem unverhältnis-mäßigen 

Kostenaufwand verbunden ist.


4.5 Im Falle der Nacherfüllung ist der AN verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforder-lichen Aufwendungen, z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Vertrags-gegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Vertrags-gegenstandes. 


4.6 Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, so hat der AG das Recht zu mindern oder kann vom Vertrag zurücktreten. 


4.7 Die Gewährleistungsansprüche des AG ent-fallen, wenn nach Lieferung bzw. Installation ohne Genehmigung des AN oder Zustimmung Änder-ungen an dem vom AN gelieferten bzw. installierten Produkten oder den von ihm erbrachten Dienst-leistungen von nicht autorisierten Dritten 

vorgenommen werden. 


4.8 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben.


4.9 Garantien werden vom AN nur durch eine ausdrückliche und besondere schriftliche 

Vereinbarung übernommen.


5. Liefertermine

5.1 Liefertermine sind – soweit nichts ausdrücklich schriftlich vereinbart oder schriftlich 

zugestanden wurde – stets unverbindlich.


5.2 Sollte der AN in Verzug geraten und nach Setz-ung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungs- androhung und deren fruchtlosen Ablauf der AG vom Vertrag zurücktreten, so ist die Schadens-ersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens beschränkt.


6. Zahlungsbedingungen

6.1 Soweit in der Rechnung nichts Abweichendes vermerkt ist, sind Rechnungen sofort und 

ohne Abzug zahlbar. 


6.2 Der AG ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten oder mit vom AN aner-kannten Gegenforderungen aufzurechnen.


7. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche vertraglich gelieferten Waren unterliegen ausschließlich dem verlängerten Eigentums-vorbehalt. Die insoweit gelieferten Gegenstände bleiben bis zum Eingang aller Zahlungen das

Eigentum des AN.


8. Haftung

8.1 Der AN haftet dem AG für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Ver-schuldens und bei Vorsatz. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom AN beigezogene 

Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der AN unbeschränkt.


8.2 Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend obiger Regelung nicht ausg-eschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der 

Daten begrenzt auf maximal 10 % der Auftrags-summe je Schadensfall.


8.3 Der AN haftet nicht für Störungen der Telekom-munikationsinfrastruktur einschließlich der Telefon-leistungen.


9. Datenschutz – Verschwiegenheit

9.1 Im Rahmen der Durchführung dieses Vertrags wird der AN Daten, auch personenbezogene 

Daten des Kunden verarbeiten und nutzen. 


9.2 Der AG erklärt seine Einwilligung mit der Verarbeitung und Nutzung seiner Daten gemäß 

Ziffer 1 durch den AN oder dessen Vertreter oder Bevollmächtigte. 


9.3 Der AN verpflichtet sich, alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des AG, welche ihm im Rahmen der Durchführung des Auftrags bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Diese Ver-pflichtung zur Verschwiegenheit wird der AN auch seinen Vertretern und Erfüllungsgehilfen auferlegen, die mit der Ausführung des Auftrags befasst sind.


10. Sonstiges

10.1 Erfüllungsort für beide Parteien, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ist der 

Sitz des AN. 


10.2 Gerichtsstand für alle aus dieser Vereinbarung resultierenden Streitigkeiten 

ist – sofern zulässig – der Sitz des AN.


10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 


10.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.


10.5 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder 

nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch 

nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße 

gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.



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